Das muss vorliegend verneint werden. Dem Beschuldigten war bekannt, dass er dem Aufgebot hätte Folge leisten müssen, so sagte er in der polizeilichen Einvernahme denn auch aus, dass er das Verfahren provozieren wollte (pag. 12 Z. 76). Seine Aussage, er habe angenommen, automatisch ausgeschlossen zu werden (vgl. 194 Z. 29 ff.), ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere sind auch die vom Beschuldigten oberinstanzlich eingereichten Dokumente nicht geeignet, solche zu plausibilisieren.