18. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Die Vorinstanz verneinte zu Recht das Vorliegen eines Verbotsirrtums, weshalb vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 221). An die Annahme eines Verbotsirrtums werden hohe Anforderungen gestellt, d.h. Leitlinie der Abgrenzung soll sein, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Das muss vorliegend verneint werden.