O., S. 111). Das der Sanktion zugrundeliegende Aufgebot darf jedoch nicht in der Absicht missachtet worden sein, auch künftigen Aufgeboten keine Folge zu leisten und den Schutzdienst generell zu verweigern. In diesen Fällen erscheint eine Verwarnung ohnehin zwecklos, denn diese soll den Täter bewegen, inskünftig seiner Dienstpflicht nachzukommen, weil er dies zuvor in gegenteiliger Weise bekundet hat (FREI, a.a.O., S. 117).