194 Z. 11-13). 17.4 Zum leichten Fall Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen (Art. 88 Abs. 5 BZG). Ein leichter Fall ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatumstände nicht wesentlich ins Gewicht fallen, insbesondere aufgrund eines geringfügigen Verschuldens, der Beweggründe, der persönlichen Verhältnisse, der bisherigen dienstlichen Führung des Fehlbaren und dem Interesse eines geordneten Dienstes (FREI, a.a.O., S. 111).