Das vorsätzliche Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Zivilschutzdienst ist, ungeachtet der Beweggründe und Absichten des Täters sowie der Tatumstände, stets strafbar. Den Beweggründen und Absichten des Täters sowie den Tatumständen kann allein im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (BGE 124 IV 170 E. 2c und d [zu Art. 66 Abs. 1 Bst. a ZSG]). Dem erstellten Sachverhalt folgend hat der Beschuldigte das Aufgebot erhalten (pag. 11 Z. 43-45), davon Kenntnis genommen (pag. 11 Z. 25) und sich dazu entschieden, diesem nicht nachzukommen (pag. 11 Z. 47-49). Er handelte damit direktvorsätzlich (vgl. pag. 194 Z. 11-13).