333 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB: SR 311.0) begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Bei der vorsätzlichen Nichtbefolgung eines Aufgebots muss der Vorsatz die im massgeblichen Zeitpunkt gebotene Handlung umfassen (Einrücken zum vorgeschriebenen Zeitpunkt). Das vorsätzliche Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Zivilschutzdienst ist, ungeachtet der Beweggründe und Absichten des Täters sowie der Tatumstände, stets strafbar.