8 Indem der Beschuldigte als Schutzdienstpflichtiger trotz Aufgebots nicht einrückte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG erfüllt. 17.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 88 Abs. 1 BZG vorsätzliches Handeln. Gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB: SR 311.0) begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt.