Die Schutzdienstpflicht des Beschuldigten wurde hiervor bereits bejaht (vgl. E. 17.1). Mit Dienstanzeige vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte über den Einsatz vom 14. bis 15. Februar 2023 informiert (pag. 6), mit Aufgebot vom 21. Dezember 2022 wurde er zum Dienst aufgeboten (pag. 4 f.). Es ist von einer formellen und materiellen Rechtmässigkeit und somit von einem verbindlichen Aufgebot zum Dienst auszugehen.