Das strafbare Verhalten besteht darin, dass ein Schutzdienstpflichtiger einem Aufgebot nicht Folge leistet, obwohl dies in seiner Willensmacht gelegen wäre. Die Sanktion knüpft daher ausdrücklich an das Unterlassen des Einrückens (FREI, a.a.O., S. 92). Aufgebote müssen sich in formeller und materieller Hinsicht als rechtmässig erweisen, um rechtsverbindlich zu sein. Die Rechtmässigkeit eines Aufgebots setzt einerseits das Bestehen der Schutzdienstpflicht und andererseits der Einrückungspflicht voraus (FREI, a.a.O., S. 99). Die Schutzdienstpflicht des Beschuldigten wurde hiervor bereits bejaht (vgl. E. 17.1).