66 Abs. 1 Bst. a ZSG]). Gleiches muss auch für den Ausschluss aus dem Schutzdienst gelten. Der Beschuldigte war damit trotz Vorstrafen eine schutzdienstpflichtige Person i.S.v. Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG. 17.2 Tathandlung Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen nach den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken (Art. 42 der Verordnung über den Zivilschutz; SR 520.11). Das strafbare Verhalten besteht darin, dass ein Schutzdienstpflichtiger einem Aufgebot nicht Folge leistet, obwohl dies in seiner Willensmacht gelegen wäre.