38 BZG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, so dass der Beschuldigte durch die Verurteilung nicht ohne Weiteres aus dem Schutzdienst ausgeschlossen worden wäre. Vielmehr hätte es einer behördlichen Verfügung bedurft, um einen solchen Ausschluss wirksam herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Dienst strafbar bleibt, wenn der Täter nachträglich als dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat (BGE 124 IV 170 E. 2b [zu Art. 66 Abs. 1 Bst.