schutz], Diss. Zürich 1999, S. 83). Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2019 wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und am 23. November 2020 aufgrund diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt (pag. 262 ff.). Bei Art. 38 BZG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, so dass der Beschuldigte durch die Verurteilung nicht ohne Weiteres aus dem Schutzdienst ausgeschlossen worden wäre.