38 BZG können Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt wurden, vom Schutzdienst ausgeschlossen werden. Der Ausschluss dient dazu jene Schutzdienstpflichtigen auszuweisen, die in erheblicher Weise gegen die Zivilschutznormen verstossen haben, und deshalb angenommen werden muss, dass sie inskünftig keinen verlässlichen Beitrag an die Erfüllung der Zivilschutzaufgaben zu leisten bereit sind und sie deshalb für die Zivilschutzorganisation nicht mehr tragbar sind (HANS JÖRG FREI, Dienstversäumnis und Dienstverweigerung im Zivilschutz [Bevölkerungs-