7 Er macht hingegen sinngemäss geltend, seine Schutzdienstpflicht sei aufgrund von Verurteilungen weggefallen (vgl. pag. 24, 98, 100, 194 Z. 29-32). Nach Art. 38 BZG können Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt wurden, vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.