Davon ausgenommen ist gemäss Art. 29 Abs. 2 BZG, wer militär- oder zivildienstpflichtig ist, die Rekrutenschule absolviert hat, mindestens so viele Diensttage Militärdienst und Zivildienst geleistet hat, wie die Rekrutenschule dauert oder wer Wohnsitz im Ausland hat. Gemäss Art. 31 Abs. 5 BZG dauert die Schutzpflicht für höhere Unteroffiziere und Offiziere, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem die Person 40 Jahre alt wird. Beim Beschuldigten handelt es sich unbestrittenermassen um einen Schweizer Bürger im zivilschutzpflichtigen Alter (vgl. pag.