IV. Rechtliche Würdigung 17. Objektiver Tatbestand Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht (Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG). 17.1 Täterkreis / Schutzdienstpflichtige Person Gemäss Art. 29 Abs. 1 BZG sind sämtliche Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, schutzdienstpflichtig. Davon ausgenommen ist gemäss Art.