und 11 ff.). Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer weiter als erstellt, dass der Beschuldigte sich auch nicht vorgängig abgemeldet oder eine entsprechende Entlassung beantragt bzw. gewährt erhalten hat (pag. 11 Z. 51 f. und pag. 194 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte gedachte nicht, dem Aufgebot der Geschäftsstelle Zivilschutz Folge zu leisten; er missachtete dieses wissentlich und willentlich. Der Beschuldigte brachte auch oberinstanzlich nichts gegen das vorinstanzliche Beweisergebnis vor. Nach dem Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 6. Oktober 2023 (vgl. E. 12. hiervor) erstellt.