194 Z. 11 ff.). Entsprechend sehe er auch keine Pflicht, in den Zivilschutzdienst einzurücken und habe daher entschieden, dem Aufgebot keine Folge zu leisten (pag. 194 Z. 11 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb auf diese Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden sollte. Auch die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten folglich als erstellt, dass dieser vom Aufgebot vom 21. Dezember 2022 für den Zivilschutzeinsatz Kenntnis gehabt hat und dieses bewusst und gewollt missachtete (pag. 11 Z. 22 ff., 43 ff. und 47 ff. sowie pag. 194 Z. 7 ff. und 11 ff.).