16. Erwägungen der Kammer Wie bereits dargelegt, ist der im Strafbefehl vorgeworfene Sachverhalt vollumfänglich unbestritten. Beweiswürdigend ist an dieser Stelle Folgendes hervorzuheben: Der Beschuldigte äusserte sich während des Strafverfahrens mehrere Male zum gegen ihn erhobenen Vorwurf, wobei aus seinen schriftlichen Eingaben und Aussagen anlässlich der Einvernahmen hervorgeht, dass er Kenntnis vom Aufgebot