15. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete das Geständnis des Beschuldigten als glaubhaft und kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl erstellt sei (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 218 f.).