Damit ist der eigentliche Kernsachverhalt – wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – unbestritten. Hingegen macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, es seien ihm gegenüber Gesetze missachtet worden, weshalb er sich dem Staat gegenüber nicht mehr verpflichtet fühle. Auf diese Argumente wird, soweit relevant, im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.