5 13. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Aufgebot der Geschäftsstelle Zivilschutz der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt Bern vom 21. Dezember 2022 zur B.________ (Einsatzbeschrieb) vom 14. bis 15. Februar 2023 aufgeboten wurde. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dieses Aufgebot erhalten und ihm keine Folge geleistet zu haben. Damit ist der eigentliche Kernsachverhalt – wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – unbestritten.