11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 218). Ergänzend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Liegt ein Geständnis des Beschuldigten vor, muss dieses nach Art. 160 StPO – als Bekräftigung dessen, was sich bereits aus dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO und der freien Beweiswürdigung nach Art.