Am 3. Dezember 2024 schloss die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel und stellte das schriftliche Urteil in Aussicht (pag. 360 f.). Mit heutigem Urteil ist die zwölfmonatige Frist für den Abschluss des Berufungsverfahrens gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO bei Weitem nicht ausgeschöpft. Insgesamt ist die Verfahrensdauer als angemessen zu erachten, womit das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wurde. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung