Daraufhin wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Begründung seiner Berufung gesetzt (pag. 258 ff.). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 25. November 2024 unter Ansetzung einer Nachfrist fest, dass keine Begründung der Berufung eingegangen ist (pag. 265 f.). Mit Eingabe vom 29. November 2024 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Vorbringen (pag. 268 ff.). Am 3. Dezember 2024 schloss die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel und stellte das schriftliche Urteil in Aussicht (pag.