Am 8. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten eine Frist zur Verbesserung gesetzt (pag. 247 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 Frist zur Erklärung der Anschlussberufung gesetzt (pag. 253 f.), der Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 16. Oktober 2024 (pag. 256 f.). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Begründung seiner Berufung gesetzt (pag.