4 Auftragserteilung und der polizeilichen Einvernahme – keinen solchen dar, da es sich beim vorliegenden Fall nicht um einen prioritär zu behandelnden Haftfall handelte. Soweit die Rüge das oberinstanzliche Verfahren betrifft, gilt Folgendes festzuhalten: Die Berufungsanmeldung ging am 26. September 2024 beim Obergericht ein (pag. 238). Am 8. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten eine Frist zur Verbesserung gesetzt (pag.