Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Nach Ansicht der Kammer ist nicht nur die Gesamtdauer des Verfahrens als nicht übermässig lang zu qualifizieren, sondern ist auch keine einzelne Periode von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit erkennbar. Insbesondere stellt auch der Zeitraum vom 24. Juli 2023 bis zum 31. August 2023 – zwischen der