Die Hauptverhandlung habe rund acht Monate nach Eingang des Verfahrens beim Gericht stattgefunden, was sogar für unkomplizierte Fälle unterdurchschnittlich sei. Insgesamt erachtete die Vorinstanz, dass bei einer Verfahrensdauer von knapp unter einem Jahr zwischen Anzeigeerstattung und Durchführung der Hauptverhandlung, das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei (S. 4–5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 217 f.). Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfänglich anschliessen.