10. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Einwand der Verletzung des Beschleunigungsgebots auseinandergesetzt. Sie erwog, dass die Anzeige am 10. Juli 2023 bei der Anklagebehörde eingegangen sei, diese habe umgehend Aufträge erteilt, welche ausgeführt worden seien und woraufhin der Strafbefehl am 6. Oktober 2023 erlassen worden sei. Das Verfahren sei am 19. Oktober 2023 an die Vorinstanz überwiesen worden.