238, 268). Darüber hinaus führt der Beschuldigte an, er könne belegen, dass er über ausreichende Fahrkompetenzen verfüge und in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum sowie die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu Unrecht verurteilt worden sei (vgl. pag. 50 ff., 97 ff., 118 ff.). Schliesslich macht er geltend, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verbüssen einer Ersatzfreiheitsstrafe zu Unrecht keine amtliche Verteidigung bestellt worden sei (pag. 97 ff., 238).