Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 25. November 2024 unter Ansetzung einer Nachfrist fest, dass keine Begründung der Berufung eingegangen ist (pag. 265 f.). Mit Eingabe vom 29. November 2024 verwies der Beschuldigte auf seine Vorbringen vor der Vorinstanz und reichte weitere Unterlagen zu den Akten (pag. 268 ff.). Am 3. Dezember 2024 schloss die Verfahrensleitung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kammerbesetzung den Schriftenwechsel und stellte das schriftliche Urteil in Aussicht (pag. 360 f.). Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte der Beschuldigte weitere Unterlagen zu den Akten (pag.