3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 258 ff.). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 25. November 2024 unter Ansetzung einer Nachfrist fest, dass keine Begründung der Berufung eingegangen ist (pag.