Der Beschuldigte reichte am 25. September 2024 fristgerecht eine schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 238). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde festgestellt, dass diese den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungserklärung nicht genüge und der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist zu verdeutlichen, welche Teile des Urteils er anfechte (pag. 247 ff.). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 erklärte der Beschuldigte, das Urteil vollumfänglich anzufechten (pag. 251). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 256 f.).