Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 400 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Mai 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiber i.V. Steffen Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27. Juni 2024 (PEN 23 773) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 27. Juni 2024 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (Berufungsführer/Beschuldigter; nach- folgend Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Bevölkerungs- und Zivil- schutzgesetz, begangen vom 14. bis 15. Februar 2023 in Bern durch Nichtbefolgen des Zivilschutzaufgebots, schuldig. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen verurteilte ihn die Vorinstanz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, sowie zu den erstinstanzlichen Verfah- renskosten von insgesamt CHF 1'700.00 (pag. 198 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Juni 2024 frist- gerecht Berufung an (pag. 203). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 10. September 2024 (pag. 214 ff.) und wurde den Parteien am 13. September 2024 mit Verfügung zugestellt (pag. 231 f.). Der Beschuldigte reichte am 25. September 2024 fristgerecht eine schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 238). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurde festgestellt, dass diese den gesetzlichen Anforderun- gen an eine Berufungserklärung nicht genüge und der Beschuldigte wurde aufge- fordert, innert Frist zu verdeutlichen, welche Teile des Urteils er anfechte (pag. 247 ff.). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 erklärte der Beschuldigte, das Urteil vollum- fänglich anzufechten (pag. 251). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfah- ren (pag. 256 f.). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (Art. 406 Abs. 3 StPO; pag. 258 ff.). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 25. November 2024 unter Ansetzung einer Nachfrist fest, dass keine Begründung der Berufung eingegangen ist (pag. 265 f.). Mit Eingabe vom 29. November 2024 verwies der Beschuldigte auf seine Vorbringen vor der Vorinstanz und reichte weitere Unterla- gen zu den Akten (pag. 268 ff.). Am 3. Dezember 2024 schloss die Verfahrenslei- tung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kammerbesetzung den Schriften- wechsel und stellte das schriftliche Urteil in Aussicht (pag. 360 f.). Mit Eingabe vom 29. November 2024 reichte der Beschuldigte weitere Unterlagen zu den Akten (pag. 362). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde davon Kenntnis genom- men (pag. 388 f.). 2 4. Oberinstanzliche Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 12. No- vember 2024; pag. 262 ff.) eingeholt. 5. Anträge der Parteien Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, er sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz (BZG; SR 520.1) freizusprechen, die Kosten des Strafverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (pag. 196, 268). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vollumfänglich angefochten. Die 1. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) hat somit das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kogniti- on (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten jedoch an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das erstinstanzliche Urteil demnach nicht zu seinem Nachteil abändern. II. Formelle Rügen des Beschuldigten 7. Vorbemerkungen Verfahrensgegenstand bildet die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil wegen Widerhandlung gegen das BZG. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, verschiedene frühere Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden, dem Betreibungsamt sowie der Administrativbehör- den seien nicht rechtskonform abgelaufen. Insbesondere rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine einseitige Beweisabnahme sowie Verstösse gegen die Strafprozessordnung und die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) (vgl. pag. 11 Z. 22 ff., 97 ff., 238, 268). Darüber hinaus führt der Beschuldigte an, er könne belegen, dass er über ausreichende Fahrkom- petenzen verfüge und in Bezug auf den Betäubungsmittelkonsum sowie die ihm vorgeworfene Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) zu Unrecht verurteilt worden sei (vgl. pag. 50 ff., 97 ff., 118 ff.). Schliesslich macht er geltend, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verbüssen ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe zu Unrecht keine amtliche Verteidigung bestellt worden sei (pag. 97 ff., 238). Bei diesen Vorbringen handelt es sich jedoch um Einwände, die im Rahmen der früheren Verfahren mittels Rechtsmittel gegen den entsprechenden Strafbefehl bzw. gegen die Verfügung der zuständigen Behörde hätten vorgebracht werden müssen. Diese Einwendungen sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu hören. 3 8. Vorbringen des Beschuldigten Soweit den vorliegenden Verfahrensgegenstand bzw. das vorliegende Verfahren betreffend, bringt der Beschuldigte einzig sinngemäss vor, dass aufgrund der lan- gen Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und das Ver- fahren demnach hätte eingestellt werden müssen (pag. 268). 9. Rechtliche Grundlagen Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersu- chungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdau- er entzieht sich jedoch starren Regeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_1464/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2.3.2 und 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hin- weisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bundesgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung des Beschleunigungsge- bots zu einer Strafreduktion, manchmal zum Verzicht auf Strafe oder, als ultima ra- tio, zur Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteil des Bundesge- richts 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024; je mit Hinweisen). Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots ist im Urteil ausdrücklich festzuhalten. 10. Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit dem Einwand der Verletzung des Beschleu- nigungsgebots auseinandergesetzt. Sie erwog, dass die Anzeige am 10. Juli 2023 bei der Anklagebehörde eingegangen sei, diese habe umgehend Aufträge erteilt, welche ausgeführt worden seien und woraufhin der Strafbefehl am 6. Oktober 2023 erlassen worden sei. Das Verfahren sei am 19. Oktober 2023 an die Vorinstanz überwiesen worden. Die Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgte innert fünf Mo- naten, wobei die Verzögerung auf die Priorisierung von Haftfällen, anderen älteren Fällen und aufgrund des Umzuges der Vorinstanz zurückzuführen sei. Die Haupt- verhandlung habe rund acht Monate nach Eingang des Verfahrens beim Gericht stattgefunden, was sogar für unkomplizierte Fälle unterdurchschnittlich sei. Insge- samt erachtete die Vorinstanz, dass bei einer Verfahrensdauer von knapp unter ei- nem Jahr zwischen Anzeigeerstattung und Durchführung der Hauptverhandlung, das Beschleunigungsgebot nicht verletzt sei (S. 4–5 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 217 f.). Die Kammer kann sich diesen Erwägungen vollumfäng- lich anschliessen. Nach Ansicht der Kammer ist nicht nur die Gesamtdauer des Verfahrens als nicht übermässig lang zu qualifizieren, sondern ist auch keine ein- zelne Periode von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit erkennbar. Insbesondere stellt auch der Zeitraum vom 24. Juli 2023 bis zum 31. August 2023 – zwischen der 4 Auftragserteilung und der polizeilichen Einvernahme – keinen solchen dar, da es sich beim vorliegenden Fall nicht um einen prioritär zu behandelnden Haftfall han- delte. Soweit die Rüge das oberinstanzliche Verfahren betrifft, gilt Folgendes festzuhal- ten: Die Berufungsanmeldung ging am 26. September 2024 beim Obergericht ein (pag. 238). Am 8. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten eine Frist zur Verbesse- rung gesetzt (pag. 247 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 Frist zur Erklärung der Anschlussberufung gesetzt (pag. 253 f.), der Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren der General- staatsanwaltschaft datiert vom 16. Oktober 2024 (pag. 256 f.). Daraufhin wurde mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Begründung seiner Berufung gesetzt (pag. 258 ff.). Die Verfahrensleitung stellte mit Verfügung vom 25. November 2024 unter Ansetzung einer Nachfrist fest, dass keine Begründung der Berufung eingegangen ist (pag. 265 f.). Mit Eingabe vom 29. November 2024 verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Vorbringen (pag. 268 ff.). Am 3. Dezember 2024 schloss die Verfah- rensleitung den Schriftenwechsel und stellte das schriftliche Urteil in Aussicht (pag. 360 f.). Mit heutigem Urteil ist die zwölfmonatige Frist für den Abschluss des Beru- fungsverfahrens gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO bei Weitem nicht ausgeschöpft. Insgesamt ist die Verfahrensdauer als angemessen zu erachten, womit das Be- schleunigungsgebot nicht verletzt wurde. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 11. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 5 der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 218). Ergänzend sei an dieser Stelle Folgendes festgehalten: Liegt ein Geständnis des Beschuldigten vor, muss dieses nach Art. 160 StPO – als Bekräftigung dessen, was sich bereits aus dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO und der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO ergibt – vom Gericht auf seine Glaub- haftigkeit hin überprüft werden (GODENZI, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 160 StPO). 12. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 6. Oktober 2023, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er dem Aufge- bot zur B.________ (Einsatzbeschrieb) wissentlich und willentlich keine Folge ge- leistet habe (pag. 22). 5 13. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit Aufgebot der Geschäftsstelle Zivilschutz der Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt Bern vom 21. Dezember 2022 zur B.________ (Einsatzbeschrieb) vom 14. bis 15. Februar 2023 aufgeboten wurde. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dieses Aufgebot erhalten und ihm keine Folge geleistet zu haben. Damit ist der eigentliche Kernsachverhalt – wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – unbestritten. Hingegen macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, es seien ihm ge- genüber Gesetze missachtet worden, weshalb er sich dem Staat gegenüber nicht mehr verpflichtet fühle. Auf diese Argumente wird, soweit relevant, im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. 14. Beweismittel Die Vorinstanz hat aufgrund des unbestrittenen Sachverhaltes darauf verzichtet, die Beweismittel aufzuführen. Der guten Ordnung halber werden diese kurz aufge- listet. Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer demnach na- mentlich die Folgenden vor: - Dienstanzeige zum Zivilschutzeinsatz vom 8. Dezember 2022 (pag. 6); - Aufgebot zum Zivilschutzeinsatz vom 21. Dezember 2022 (pag. 4 f.); - Schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten vom 27. März 2023 (pag. 3); - Strafanzeige der ZSO Bern plus vom 6. Juli 2023 (pag. 1) - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. August 2023 (pag. 10 ff.); - Einsprache gegen den Strafbefehl vom 10. Oktober 2023 (pag. 24 ff.); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 193 ff.). Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Die- se werden im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer aufgegriffen. 15. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete das Geständnis des Beschuldigten als glaubhaft und kam beweiswürdigend zum Schluss, dass der Anklagesachverhalt gemäss Strafbefehl erstellt sei (S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 218 f.). 16. Erwägungen der Kammer Wie bereits dargelegt, ist der im Strafbefehl vorgeworfene Sachverhalt vollumfäng- lich unbestritten. Beweiswürdigend ist an dieser Stelle Folgendes hervorzuheben: Der Beschuldigte äusserte sich während des Strafverfahrens mehrere Male zum gegen ihn erhobenen Vorwurf, wobei aus seinen schriftlichen Eingaben und Aus- sagen anlässlich der Einvernahmen hervorgeht, dass er Kenntnis vom Aufgebot 6 der Geschäftsstelle Zivilschutz vom 21. Dezember 2022 hatte und diesem bewusst keine Folge leistete (pag. 11 Z. 22 ff., 43 ff. und 47 ff. sowie pag 194 Z. 7 ff. und 11 ff.). Zur Begründung führt der Beschuldigte an, dass er sich aufgrund diverser Füh- rerscheinentzüge und damit verbundener Verfahren, in denen angeblich seine Rechte verletzt worden seien, dem Staat gegenüber nicht mehr verpflichtet fühle (pag. 3, 11 Z. 22 ff., 194 Z. 11 ff.). Entsprechend sehe er auch keine Pflicht, in den Zivilschutzdienst einzurücken und habe daher entschieden, dem Aufgebot keine Folge zu leisten (pag. 194 Z. 11 ff.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb auf diese Aussagen des Beschuldigten nicht abge- stellt werden sollte. Auch die Kammer erachtet es gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Beschuldigten folglich als erstellt, dass dieser vom Aufgebot vom 21. Dezember 2022 für den Zivilschutzeinsatz Kenntnis gehabt hat und dieses be- wusst und gewollt missachtete (pag. 11 Z. 22 ff., 43 ff. und 47 ff. sowie pag. 194 Z. 7 ff. und 11 ff.). Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer weiter als erstellt, dass der Beschuldigte sich auch nicht vorgängig abgemeldet oder eine entsprechende Entlassung beantragt bzw. gewährt erhalten hat (pag. 11 Z. 51 f. und pag. 194 Z. 29 ff.). Der Beschuldigte gedachte nicht, dem Aufgebot der Ge- schäftsstelle Zivilschutz Folge zu leisten; er missachtete dieses wissentlich und wil- lentlich. Der Beschuldigte brachte auch oberinstanzlich nichts gegen das vorinstanzliche Beweisergebnis vor. Nach dem Gesagten ist der angeklagte Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 6. Ok- tober 2023 (vgl. E. 12. hiervor) erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 17. Objektiver Tatbestand Mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer be- willigten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht (Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG). 17.1 Täterkreis / Schutzdienstpflichtige Person Gemäss Art. 29 Abs. 1 BZG sind sämtliche Männer mit Schweizer Bürgerrecht, die für die Schutzdienstleistung tauglich sind, schutzdienstpflichtig. Davon ausgenom- men ist gemäss Art. 29 Abs. 2 BZG, wer militär- oder zivildienstpflichtig ist, die Re- krutenschule absolviert hat, mindestens so viele Diensttage Militärdienst und Zivil- dienst geleistet hat, wie die Rekrutenschule dauert oder wer Wohnsitz im Ausland hat. Gemäss Art. 31 Abs. 5 BZG dauert die Schutzpflicht für höhere Unteroffiziere und Offiziere, unabhängig vom Beginn und den geleisteten Diensttagen, bis zum Ende des Jahres, in dem die Person 40 Jahre alt wird. Beim Beschuldigten handelt es sich unbestrittenermassen um einen Schweizer Bürger im zivilschutzpflichtigen Alter (vgl. pag. 1, 262), der als C.______ (Funktion) dem Zivilschutz angehörte (vgl. pag. 6). 7 Er macht hingegen sinngemäss geltend, seine Schutzdienstpflicht sei aufgrund von Verurteilungen weggefallen (vgl. pag. 24, 98, 100, 194 Z. 29-32). Nach Art. 38 BZG können Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen verurteilt wurden, vom Schutz- dienst ausgeschlossen werden. Der Ausschluss dient dazu jene Schutzdienstpflich- tigen auszuweisen, die in erheblicher Weise gegen die Zivilschutznormen verstos- sen haben, und deshalb angenommen werden muss, dass sie inskünftig keinen verlässlichen Beitrag an die Erfüllung der Zivilschutzaufgaben zu leisten bereit sind und sie deshalb für die Zivilschutzorganisation nicht mehr tragbar sind (HANS JÖRG FREI, Dienstversäumnis und Dienstverweigerung im Zivilschutz [Bevölkerungs- schutz], Diss. Zürich 1999, S. 83). Der Beschuldigte wurde am 20. Juni 2019 wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen und am 23. No- vember 2020 aufgrund diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz (SVG; SR 741.01) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt (pag. 262 ff.). Bei Art. 38 BZG handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, so dass der Beschuldigte durch die Verurteilung nicht ohne Weiteres aus dem Schutzdienst ausgeschlossen worden wäre. Vielmehr hätte es einer behördlichen Verfügung be- durft, um einen solchen Ausschluss wirksam herbeizuführen. In diesem Zusam- menhang ist anzumerken, dass das Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Dienst strafbar bleibt, wenn der Täter nachträglich als dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat (BGE 124 IV 170 E. 2b [zu Art. 66 Abs. 1 Bst. a ZSG]). Gleiches muss auch für den Ausschluss aus dem Schutzdienst gelten. Der Beschuldigte war damit trotz Vorstrafen eine schutzdienstpflichtige Person i.S.v. Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG. 17.2 Tathandlung Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen nach den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken (Art. 42 der Verordnung über den Zivilschutz; SR 520.11). Das strafbare Verhalten besteht darin, dass ein Schutzdienstpflichtiger einem Auf- gebot nicht Folge leistet, obwohl dies in seiner Willensmacht gelegen wäre. Die Sanktion knüpft daher ausdrücklich an das Unterlassen des Einrückens (FREI, a.a.O., S. 92). Aufgebote müssen sich in formeller und materieller Hinsicht als rechtmässig erweisen, um rechtsverbindlich zu sein. Die Rechtmässigkeit eines Aufgebots setzt einerseits das Bestehen der Schutzdienstpflicht und andererseits der Einrückungspflicht voraus (FREI, a.a.O., S. 99). Die Schutzdienstpflicht des Beschuldigten wurde hiervor bereits bejaht (vgl. E. 17.1). Mit Dienstanzeige vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte über den Einsatz vom 14. bis 15. Februar 2023 informiert (pag. 6), mit Aufgebot vom 21. Dezember 2022 wurde er zum Dienst aufgeboten (pag. 4 f.). Es ist von einer formellen und materiellen Rechtmässigkeit und somit von einem verbindlichen Auf- gebot zum Dienst auszugehen. 8 Indem der Beschuldigte als Schutzdienstpflichtiger trotz Aufgebots nicht einrückte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG erfüllt. 17.3 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 88 Abs. 1 BZG vorsätzliches Handeln. Gemäss Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB: SR 311.0) begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Bei der vorsätzlichen Nichtbefolgung eines Aufgebots muss der Vorsatz die im massgeblichen Zeitpunkt gebotene Handlung umfassen (Einrücken zum vorgeschriebenen Zeitpunkt). Das vorsätzliche Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Zivilschutzdienst ist, ungeach- tet der Beweggründe und Absichten des Täters sowie der Tatumstände, stets strafbar. Den Beweggründen und Absichten des Täters sowie den Tatumständen kann allein im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden (BGE 124 IV 170 E. 2c und d [zu Art. 66 Abs. 1 Bst. a ZSG]). Dem erstellten Sachverhalt folgend hat der Beschuldigte das Aufgebot erhalten (pag. 11 Z. 43-45), davon Kenntnis genommen (pag. 11 Z. 25) und sich dazu ent- schieden, diesem nicht nachzukommen (pag. 11 Z. 47-49). Er handelte damit di- rektvorsätzlich (vgl. pag. 194 Z. 11-13). 17.4 Zum leichten Fall Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen (Art. 88 Abs. 5 BZG). Ein leichter Fall ist nur dann anzunehmen, wenn sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatumstände nicht wesentlich ins Gewicht fallen, insbesondere auf- grund eines geringfügigen Verschuldens, der Beweggründe, der persönlichen Ver- hältnisse, der bisherigen dienstlichen Führung des Fehlbaren und dem Interesse eines geordneten Dienstes (FREI, a.a.O., S. 111). Das der Sanktion zugrundelie- gende Aufgebot darf jedoch nicht in der Absicht missachtet worden sein, auch künf- tigen Aufgeboten keine Folge zu leisten und den Schutzdienst generell zu verwei- gern. In diesen Fällen erscheint eine Verwarnung ohnehin zwecklos, denn diese soll den Täter bewegen, inskünftig seiner Dienstpflicht nachzukommen, weil er dies zuvor in gegenteiliger Weise bekundet hat (FREI, a.a.O., S. 117). In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. März 2023 erklärte der Beschuldigte mit Verweis auf einen früheren Rechtsstreit mit «der Illegal- Betrügerisch-, terroris- tischen Firma Namens Schweiz» seinen Pflichten nicht mehr nachkommen zu wol- len. Er ersuchte um Angabe eines Termines, damit er seine Dienstausrüstung zurückgeben könne (pag. 3). Damit konnte die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt Bern nicht mehr von einem leichten Fall ausgehen, weswegen sie eine Strafanzeige einreichte und auf eine blosse Verwarnung verzichten durfte. Das Verhalten des Beschuldig- ten liess klar erkennen, dass er seine Dienstpflichten bewusst und dauerhaft ver- weigern wollte, womit weder von einem geringfügigen Verschulden noch von einer 9 günstigen Prognose für künftiges dienstkonformes Verhalten ausgegangen werden konnte. 18. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Die Vorinstanz verneinte zu Recht das Vorliegen eines Verbotsirrtums, weshalb vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (S. 8 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 221). An die Annahme eines Verbotsirrtums werden hohe Anforderungen gestellt, d.h. Leitlinie der Abgrenzung soll sein, ob sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Das muss vor- liegend verneint werden. Dem Beschuldigten war bekannt, dass er dem Aufgebot hätte Folge leisten müssen, so sagte er in der polizeilichen Einvernahme denn auch aus, dass er das Verfahren provozieren wollte (pag. 12 Z. 76). Seine Aussa- ge, er habe angenommen, automatisch ausgeschlossen zu werden (vgl. 194 Z. 29 ff.), ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere sind auch die vom Beschuldigten oberinstanzlich eingereichten Dokumente nicht geeignet, solche zu plausibilisieren. Der Beschuldigte handelte folglich rechtswidrig und schuldhaft. 19. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG wegen Widerhandlung gegen das BZG durch Nichtbefolgen des Zivil- schutzaufgebots schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 20. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 222 f.). Ergänzend gilt festzuhalten, was folgt: Wie bereits erwähnt, hat die Kammer das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten (vgl. E. 6. hiervor). Die Geldstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten ein- gesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, zumal sich das Ver- schlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Gemäss dem Doppelverwertungsverbot dürfen Umstände, die zur Anwendung ei- nes höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 142 E. 2b; 120 IV 67 E. 2b). 10 21. Strafrahmen Wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leis- tet, wird gemäss Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG mit Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 333 Abs. 1 StGB), wobei sich die Höhe nach dem Verschulden des Täters rich- tet. 22. Konkrete Strafzumessung 22.1 Tatkomponenten Die Vorinstanz ist auf die massgeblichen Tatkomponenten eingegangen und hat die Strafe unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbands Bernischer Richte- rinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) auf 15 Strafeinheiten festgesetzt (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 223 ff.). Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG schützt in einem engeren Sinn das Aufgebot des Zivil- schutzes und soll die ordentliche Durchführung des Schutzdienstes sicherstellen. In einem weiteren Sinn wird der Bestand und die Funktionsfähigkeit der Zivilschutzor- ganisationen geschützt (Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.161 vom 7. Dezember 2023 E. 4.3.2; FREI, a.a.O., S. 49 / 94). Die Kammer geht mit der Vorinstanz überein, dass in objektiver Hinsicht keine be- sonders schwere Verletzung des geschützten Rechtsguts durch den Beschuldigten vorliegt, da der Beschuldigte das Aufgebot erstmalig missachtete. Dass er weitere Missachtungen in Aussicht stellte (vgl. pag. 3), begründete bereits das Nichtvorlie- gen eines leichten Falles, was die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der Stadt Bern zur Anzeige berechtigte (vgl. E. IV.17.4 hiervor). Dem Beschuldigten darf dies bei der Strafzumessung jedoch nicht noch einmal nachteilig angelastet werden, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde. Der Beschuldigte bringt vor, dass er sich infolge mehrerer früherer Verfahren – ins- besondere im Zusammenhang mit dem Entzug seines Führerscheins – dem Staat gegenüber nicht mehr verpflichtet fühle (vgl. pag. 194 Z. 12 f.). Zudem vertritt er die Auffassung, dass er aufgrund seiner Vorstrafen gar nicht mehr hätte aufgeboten werden dürfen (pag. 194 Z. 29 f.). Wie in E. IV.17.3 dargelegt, können die Beweggründe für die Missachtung des Auf- gebotes im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass sich die vom Beschuldigten ange- führten Motive in leicht straferhöhender Weise auswirken; ihr ist zuzustimmen. Die Verpflichtung zur Leistung von Zivilschutz steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Entzug des Führerscheins oder vermeintlichen Fehlverhaltens im Zusammen- hang mit der Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer ab- lehnenden Haltung gegenüber dem Staat. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie die Missachtung des Aufgebots – verstanden als eine Art Vergeltung für ver- meintliches staatliches Fehlverhalten – als verschuldenserschwerend wertet. 11 Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 15 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 22.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Er wurde am 28. September 2015 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Fahrens eines Motor- fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand sowie Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 90.00 und einer Busse von CHF 900.00, am 20. Juni 2019 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 und am 23. November 2020 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zu- stand, Verletzung der Verkehrsregeln und einer Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 100.00 und zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Die Vorinstanz erwog, dass die Täterkomponenten neutral zu gewichten seien, ins- besondere seien die Vorstrafen nicht straferhöhend zu berücksichtigen, da keine zielgerichtete und wiederholte Auflehnung gegen bestimmte Rechtsnormen erblickt werden könne, zumal es sich bei den abgeurteilten Delikten um Verstösse im Be- reich der Kleinkriminalität handle, welche bereits mehrere Jahre her seien. Zudem habe der Beschuldigte vorliegend eine Widerhandlung gegen das BZG begangen und nicht erneut gegen gleiche oder ähnliche Delikte wie zuvor (S. 12 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 225 f.). Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis grundsätzlich straferhöhend aus, denn wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und als uneinsichtig. Das Sachgericht hat bei jedem einzelnen Fall zu prüfen, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich eine bestimmte Vor- strafe straferhöhend auswirkt. Das Mass der Straferhöhung hängt von verschiede- nen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumessung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Weit in der Vergangenheit liegende Delikte haben in der Regel kein erhebliches Gewicht mehr. Sodann kann es darauf ankommen, aus welchen Lebensabschnitten die Vorstrafen stammen. Zudem ist wesentlich, ob sie andere Bereiche betreffen oder ob sie einschlägig sind. Vereinfacht gesagt lässt sich feststellen, dass sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend auswirken, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vor- strafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (vgl. Urteile des Oberge- richts des Kantons Bern SK 19 485 vom 28. September 2020 E. 9.2, SK 18 23 vom 30. Oktober 2018 E. 16, BGE 136 IV 1 E. 2.6.2; SIMMLER/SELMAN, in: Graf (Hrsg.), StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, N. 27 zu Art. 47 StGB m.V.a. BGE 121 IV 3, E. 1c; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 320 und N 323). 12 Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen lässt sich beim Beschuldigten durch- aus eine gewisse Unbelehrbarkeit erkennen, zumal er sich auch entsprechend ne- gativ über seine früheren Strafverfahren geäussert hat (vgl. pag. 24, 50, 84, 118, 362). Die strafrechtliche Relevanz der mehrfachen Vorstrafen des Beschuldigten kann nicht mit dem Argument relativiert werden, es handle sich um Kleinkriminalität oder um Delikte, die nicht einschlägig seien. Dass nicht dieselben Rechtsgüter ver- letzt wurden, kann höchstens im Umfang der Straferhöhung Rechnung getragen werden. Insbesondere zeigt sich im Verhalten des Beschuldigten ein deutlicher Mangel an Lernfähigkeit und ein fehlendes Unrechtsbewusstsein, was die Unbe- lehrbarkeit begründet. Diese Form der wiederkehrenden Normverletzung rechtfer- tigt es, die Vorstrafen als leicht straferhöhend zu berücksichtigen – unabhängig da- von, dass die nunmehr abgeurteilte Tat einen anderen Straftatbestand betrifft. Denn der Strafzweck umfasst nicht nur die Repression, sondern auch die Spezial- prävention, was insbesondere bei Wiederholungstätern ein höheres Gewicht erhält. Soweit die Vorinstanz darauf abstellt, dass die früheren Delikte teilweise mehrere Jahre zurückliegen, verkennt sie, dass der Beschuldigte in relativ kurzen Abstän- den erneut straffällig wurde (2015, 2019, 2020, 2023). Auch der Umstand, dass die Vorstrafen teils mit empfindlichen Geldstrafen geahndet wurden, ohne dass dies zu einem spürbaren Lerneffekt geführt hätte, ist dabei zu beachten. Der Beschuldigte ist überzeugt, er habe sich nicht rechtswidrig verhalten und ver- mochte daher auch keine sich allenfalls strafmindernd auswirkende Einsicht und Reue zeigen. Diese Haltung stand ihm als Beschuldigter jedoch zu, weshalb sie neutral zu werten ist. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorstrafen leicht straferhöhend, im Umfang von mindestens drei Strafeinheiten, zu berücksichtigen wären. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (E. I.6 hiervor) bleibt es aber beim von der Vorinstanz eingesetzten Strafmass. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu sanktionieren. 22.3 Tagessatzhöhe Es gibt keine Anhaltspunkte und es ist nicht davon auszugehen, dass sich die fi- nanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit der vorinstanzlichen Verhandlung verändert haben. Dementsprechend ist die Höhe des Tagessatzes auch oberin- stanzlich auf CHF 30.00 festzusetzen (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). 22.4 Vollzugsform Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der bedingte Vollzug setzt somit zunächst das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (TRECHSEL/PIETH, in: Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 f. zu Art. 42 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbre- chen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 97 E. 7.3; 13 Urteile des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3). Bei der Prognosestellung, d.h. bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner- lässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussicht seiner Bewährung zulassen (HUG, in: Donatsch et al., StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 42 StGB). Für die Gewährung des Aufschubes müsste beim Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose fehlen, diese Voraussetzung ist vorliegend jedoch nicht erfüllt. Wie erwähnt ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft (pag. 262 ff.), dabei wurde er in den beiden letzten Urteilen jeweils zu unbedingten Geldstrafen verurteilt. Auf- grund seiner letzten Verurteilung verbüsste er eine entsprechende Ersatzfreiheits- strafe (pag. 31 ff.). Zudem gibt der Beschuldigte an, dass er auch weiteren Zivil- schutzaufgeboten nicht Folge leisten werde (pag. 11 Z. 69 ff. und 75 ff.). Ferner bringt er auch in seinen Aussagen innerhalb des Strafverfahrens seine negative Haltung der Schweizerischen Rechtsordnung gegenüber zum Ausdruck (vgl. pag. 84, 118, 362). Seine Aussagen lassen erkennen, dass ihm nicht nur das Unrechts- bewusstsein fehlt, sondern dass er sein Verhalten aktiv rechtfertigt und jede Schuld von sich weist. Auch sein Verhalten gegenüber den Justizbehörden untermauert diese Einschät- zung: Zahlreiche querulatorisch anmutende Eingaben an das Bundesgericht (vgl. pag. 442 ff., 628 ff.), das Eidgenössische Finanzdepartement (vgl. pag. 687 ff.) so- wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. pag. 290 ff.) im Zusammenhang mit frühe- ren Strafverfahren zeugen von einer fehlenden Einsicht in das eigene Fehlverhal- ten. Insgesamt ergibt sich damit ein konsistentes Bild eines uneinsichtigen und nicht zur Rechtsbefolgung bereiten Beschuldigten. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er sich künftig gesetzeskonform verhalten wird. Dem Beschuldigten ist damit eine gewisse Rückfallgefahr und somit eine negative Legalprognose zu attestieren, weshalb ein Strafaufschub ausgeschlossen ist. 23. Fazit Zusammengefasst ist der Beschuldigte – in Bestätigung des erstinstanzlichen Ur- teils – zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu ver- urteilen. 14 VI. Kosten und Entschädigung 24. Erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die gesamten erstinstanz- lichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Staatsan- waltschaft von CHF 500.00 und Kosten des Gerichts von CHF 1'200.00, insgesamt ausmachend CHF 1'700.00, aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf CHF 2'000.00 festzusetzen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte im Beru- fungsverfahren vollumfänglich. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfah- rens sind daher ebenfalls vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. 24.1 Entschädigung Zufolge Verurteilung ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. 15 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, begangen vom 14. bis 15. Februar 2023 in Bern durch Nichtbefolgen des Zivilschutz-Aufgebots und in Anwendung der Artikel Art. 34 und Art. 47 StGB Art. 88 Abs. 1 Bst. a BZG Art. 426 und Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 450.00; 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'700.00; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. II. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 16 Bern, 12. Mai 2025 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Der Gerichtsschreiber i.V.: Steffen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 17