22. Mit Abweisung der Beschwerde bleibt es beim vorinstanzlichen Kostenentscheid und die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1’500.00, sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). 10 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 29. Dezember 2023 wird abgewiesen.