9 20. Eine Abwägung des persönlichen und öffentlichen Interesses entfällt mangels Vorliegens eines Vollzugsaufschubgrundes. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass für die Frage eines allfälligen Vollzugsaufschubs nicht entscheidend ist, ob im Strafverfahren der bedingte Entzug gewährt wurde oder nicht. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass die Gewährung des bedingten Strafvollzugs einer Landesverweisung nicht entgegensteht (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Urteile 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.4; je mit Hinweisen).