Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4373/2020 vom 25. April 2022, welches entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden kann, kann die (wieder) begonnene Therapie bei Mitnahme des CPAP/APAP-Gerätes und allfälligen Ersatzmasken auch im Heimatland weitergeführt werden. Regelmässige Kontrollen sind mit Blick auf die vorhandenen Spitäler und Ärzteschaft im Kosovo sowohl in Bezug auf die APAP-Therapie als auch hinsichtlich der Behandlung der neurologischen Erkrankungen möglich.