19. Nach dem Gesagten besteht für den Beschwerdeführer zurzeit keine konkrete Gefahr einer ernsthaften, rapiden und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, die einen Aufschub im Sinne von Art. 3 EMRK bedingen würde. Unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4373/2020 vom 25. April 2022, welches entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers zur Beurteilung des vorliegenden Falles herangezogen werden kann, kann die (wieder) begonnene Therapie bei Mitnahme des CPAP/APAP-Gerätes und allfälligen Ersatzmasken auch im Heimatland weitergeführt werden.