Da die medizinische Versorgung wie zuvor erwähnt auch im Kosovo gewährleistet ist und die begonnene Behandlung auch dort weitergeführt werden kann, kann diesen Risiken ohne weiteres vorgebeugt werden. Soweit der Beschwerdeführer für einen Vollzugsaufschub schliesslich neurologische Erkrankungen bzw. Ausfälle geltend macht, ist festzustellen, dass solche bisher nicht als Vollzugshindernis geltend gemacht und erst im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals angeführt werden. Einen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung vermögen sie zudem ebenso wenig zu begründen. Dem Schreiben von Dr. med. G.__