Schliesslich ist dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach erst noch gewisse Vorkehrungen (Batterie, Aggregat o.Ä.) getroffen werden müssten, damit eine lückenlose Stromzufuhr gewährleistet sei, entgegenzuhalten, dass die Landesverweisung vor mehr als dreieinhalb Jahren rechtskräftig wurde und damit mehr als genügend Zeit vorhanden war, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach die CPAP/APAP-Therapie nicht lebensnotwendig ist, sondern vielmehr den Schlaf und damit das allgemeine Wohlbefinden des Beschwerdeführers verbessert, ist beizupflichten (vgl. dazu auch das von der Vorinstanz erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1243/2017 vom