Ersteres stellt keine Lebensbedrohung dar und Letzteres lässt sich (bei allfälliger Tagesschläfrigkeit) ohne weiteres dadurch vermeiden, dass vorübergehend auf das Führen von Motorfahrzeugen verzichtet wird. Auch das undatierte Schreiben von Dr. med. D.________, welches dem Beschwerdeführer eine Lebensgefahr bei Stromunterbruch attestiert, vermag die Überzeugung der Kammer nicht umzustossen, zumal die Lebensgefahr lediglich pauschal und ohne weitergehende Erörterung festgehalten wird (pag. 30).