7 verweisung bedingte. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die Behandlung der Schlafapnoe mittels CPAP/APAP-Therapie mit regelmässigen Kontrollen auch in den Spitälern und bei Ärzten im Kosovo möglich. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den Standpunkt, er sei auf eine lückenlose Stromversorgung angewiesen, was im Kosovo nicht gewährleistet sei, und deshalb erst gewisse Vorkehrungen getroffen werden müssten, andernfalls eine grosse Gefahr für ihn bestünde.