18. Vor dem Hintergrund der obgenannten allgemeinen Grundlagen erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 28. November 2023 (vgl. Ziff. 15 hiervor) als zutreffend; darauf kann vorab verwiesen werden. Auch nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der mittelschweren Schlafapnoe, unter welcher der Beschwerdeführer unbestrittenermassen leidet, um keine lebensbedrohliche Erkrankung, die einen Aufschub des Vollzugs der Landes-