Auch medizinische Gründe können eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen. Diesbezüglich bestehen aber relativ hohe Anforderungen, wofür nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) der Umstand verantwortlich ist, dass nicht unmittelbar Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder privater Akteure zur Diskussion stehen, sondern vielmehr ein natürlicher Prozess (Krankheit) zu den entsprechenden Konsequenzen (Tod, Verschlechterung des Gesundheitszustands usw.) führt (vgl. BGer