b StGB dar. Es gewährt einen Misshandlungsschutz, der über das Territorium des anwendenden Konventionsstaates hinauswirkt («beschränkte extraterritoriale Anwendbarkeit») und keinerlei Einschränkungen zulässt (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.2 S. 56). Mit Blick auf den mithin absoluten Charakter von Art. 3 EMRK ist unerheblich, ob die geltend gemachte Gefahr von Behörden, von Drittpersonen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, oder von Privatpersonen ausgeht. Massgebend ist, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine verpönte Handlung droht (engl. «real risk»; frz. «risque réel»).