6 die inhaltlich [weitgehend] deckungsgleichen Bestimmungen von Art. 3 i.V.m. Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] sowie Art. 25 Abs. 3 BV). Art. 3 EMRK stellt ein unantastbares Recht und damit eine «andere zwingende Bestimmung des Völkerrechts» im Sinn von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB dar.