22 f.): Vom flüchtlingsrechtlichen ist das menschenrechtliche (völkerrechtliche) Rückschiebungsverbot zu unterscheiden. Dieses untersagt eine behördlich erzwungene Einreise zu einem Aufenthalt in einem Land, in welchem der betroffenen Person Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]; vgl. auch