16. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 führte die Vorinstanz zur Sache sodann zusammengefasst aus, alleine die Möglichkeit, dass ein APAP- bzw. CPAP-Gerät im Kosovo – sei dies wegen anfälliger Energieinfrastruktur oder aus anderen Gründen – nicht durchgehend mit dem benötigten Strom versorgt werden könne, begründe noch keine hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer einer ernsthaften, rapiden und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden könnte, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde (Akten SK 24 3, pag. 37 f.). IV.