Damit würden sich weitere Erörterungen, einschliesslich solcher zum aktuellen öffentlichen Interesse an einem Vollzug der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Landesverweisung, erübrigen. Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts würden dem Vollzug der Landesverweisung vorliegend nicht entgegenstehen, womit es an der Grundvoraussetzung fehle, bei deren Vorliegen überhaupt erst auf den Vollzug einer Landesverweisung verzichtet werden könnte (Akten SK 24 3, pag. 22 ff.).